Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
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Die Bundesregierung hat am 27. Mai 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht angepasst werden sollen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2024, die den bisherigen sogenannten „Krankenhausvorbehalt“ teilweise als verfassungswidrig bewertet hat. Ziel des Entwurfs ist es, in eng begrenzten Ausnahmefällen ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses zu ermöglichen – gleichzeitig aber den Schutz der Selbstbestimmung der betroffenen Personen weiter zu stärken.
Der Entwurf trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“.
Ausgangslage: Der bisherige Krankenhausvorbehalt
Nach geltendem Recht dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen grundsätzlich nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden. Voraussetzung ist dabei unter anderem, dass die medizinische Versorgung einschließlich der Nachbehandlung sichergestellt ist. Dies betrifft beispielsweise die zwangsweise Gabe von Medikamenten bei fehlender Einwilligungsfähigkeit.
Eine Durchführung außerhalb eines Krankenhauses – etwa in Pflegeeinrichtungen oder Wohngruppen – war bislang ausgeschlossen. Die betroffene Person musste daher häufig zunächst gegen ihren natürlichen Willen in ein Krankenhaus verbracht werden, bevor eine Behandlung erfolgen konnte.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) entschieden, dass dieser ausnahmslose Krankenhausvorbehalt in bestimmten Konstellationen gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verstößt.
Das Gericht stellte dabei jedoch ausdrücklich nicht den Krankenhausvorbehalt als solchen infrage. Vielmehr wurde betont, dass die Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen stationären Krankenhausaufenthalt grundsätzlich legitimen Schutzfunktionen dient. Dazu zählen insbesondere:
der Schutz vor Zwang im privaten Wohnumfeld,
die Kontrolle durch multiprofessionelle Teams,
die Vermeidung unnötiger Zwangsmaßnahmen,
sowie die Sicherstellung einer fachgerechten medizinischen Versorgung.
Problematisch sei jedoch, dass das geltende Recht keinerlei Ausnahmen zulasse. In bestimmten Einzelfällen könne gerade die Verbringung in ein Krankenhaus oder der Aufenthalt dort erhebliche gesundheitliche Belastungen verursachen. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber deshalb, bis Ende 2026 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.
Die geplante Ausnahmeregelung
Der Regierungsentwurf hält am Krankenhausvorbehalt als Regelfall fest. Gleichzeitig soll ein neuer § 1832 Absatz 2 BGB geschaffen werden, der unter sehr engen Voraussetzungen eine ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses ermöglicht.
Voraussetzung soll insbesondere sein, dass:
durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder den Aufenthalt dort erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen,
diese Belastungen außerhalb des Krankenhauses vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden können,
am vorgesehenen Ort nahezu Krankenhausstandard gewährleistet ist,
keine anderen schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen drohen,
und die Maßnahme dem nach §§ 1827, 1828 BGB festgestellten Willen der betroffenen Person entspricht.
Die Hürden sind bewusst hoch angesetzt. Der Entwurf betont mehrfach, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen weiterhin ausschließlich „ultima ratio“, also letztes Mittel, bleiben sollen.
Keine generelle Öffnung ambulanter Zwangsbehandlungen
Bemerkenswert ist, dass der Entwurf ausdrücklich keine allgemeine Zulassung ambulanter Zwangsmaßnahmen vorsieht. Die Bundesregierung folgt damit der Linie des Bundesverfassungsgerichts, wonach nur einzelne Ausnahmefälle betroffen sein dürften.
In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass viele Fälle ärztlicher Zwangsmaßnahmen komplexe psychiatrische oder somatische Krankheitsbilder betreffen, die ohnehin eine stationäre Versorgung erfordern. Zudem bestehe bei einer generellen Öffnung die Gefahr, dass Zwangsmaßnahmen stärker in private Lebensbereiche verlagert würden oder regelmäßig wiederkehrende Zwangsbehandlungen leichter durchgeführt werden könnten.
Gerade dies solle verhindert werden.
Stärkung der Selbstbestimmung
Neben der eigentlichen Ausnahmeregelung enthält der Entwurf zahlreiche Änderungen zur Stärkung der Selbstbestimmung der Betroffenen.
So sollen künftig:
Gespräche zur Ermittlung des Patientenwillens dokumentiert werden,
Angehörige und Vertrauenspersonen stärker einbezogen werden,
Betreuer konkrete Angaben zu Überzeugungsversuchen und milderen Mitteln machen,
sowie Patientenverfügungen stärker gefördert werden.
Besondere Bedeutung misst der Entwurf der Feststellung des Willens der betroffenen Person bei. Hintergrund sind Ergebnisse einer Evaluierungsstudie aus dem Jahr 2024, die erhebliche Defizite bei der Ermittlung des Patientenwillens festgestellt hatte.
Der Entwurf unterstreicht daher ausdrücklich, dass nicht ein objektiv „vernünftiges“ Verhalten maßgeblich ist, sondern der individuelle Wille der betroffenen Person – soweit dieser festgestellt werden kann.
Änderungen im gerichtlichen Verfahren
Auch das Verfahrensrecht soll angepasst werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Stärkung der Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen. Künftig sollen diese regelmäßig bestellt werden und besondere Kenntnisse im Betreuungsrecht, in der Kommunikation mit psychisch erkrankten Menschen sowie im Bereich der Vermeidung von Freiheitsentziehungen nachweisen müssen.
Darüber hinaus sollen Gerichte künftig genauer prüfen können,
welche milderen Maßnahmen erwogen wurden,
wie der Wille der betroffenen Person festgestellt wurde,
und ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt tatsächlich vorliegen.
Einstweilige Anordnungen für ambulante Zwangsmaßnahmen sollen dagegen ausgeschlossen bleiben.
Einordnung

Der Gesetzentwurf bewegt sich in einem hochsensiblen Spannungsfeld zwischen staatlicher Schutzpflicht und dem Recht auf Selbstbestimmung. Einerseits soll verhindert werden, dass Menschen wegen starrer gesetzlicher Vorgaben unnötigen Belastungen ausgesetzt werden. Andererseits soll die Schwelle für ärztlichen Zwang weiterhin bewusst hoch bleiben.
Der Regierungsentwurf verfolgt dabei einen eher zurückhaltenden Ansatz: Keine Abschaffung des Krankenhausvorbehalts, sondern eine eng begrenzte Ausnahme für atypische Einzelfälle. Gleichzeitig werden Dokumentationspflichten, gerichtliche Kontrolle und die Bedeutung des Patientenwillens deutlich ausgebaut.
Ob diese Balance in der Praxis gelingt, wird sich erst nach Inkrafttreten und Anwendung der neuen Regelungen zeigen. Vorgesehen ist daher auch eine gesetzliche Evaluierung nach drei Jahren.




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