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Verfahrenspflegschaft im Wandel: Welche Änderungen der neue Gesetzentwurf vorsieht

  • Autorenbild: LiteraTüren Blog
    LiteraTüren Blog
  • vor 1 Tag
  • 3 Min. Lesezeit

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen reagiert die Bundesregierung nicht nur auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Krankenhausvorbehalt. Der Entwurf enthält zugleich weitreichende Änderungen im Bereich der Verfahrenspflegschaft in Unterbringungssachen.

Die Rolle des Verfahrenspflegers soll künftig deutlich gestärkt und professioneller ausgestaltet werden. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass Verfahren über Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahmen zu den grundrechtlich sensibelsten Bereichen des Betreuungsrechts gehören. Der Gesetzgeber möchte deshalb die Verfahrensrechte der betroffenen Personen stärker absichern und die Wahrnehmung ihres Willens verbessern.


Warum der Gesetzgeber Handlungsbedarf sieht


Der Regierungsentwurf stellt ausdrücklich heraus, dass Menschen in Unterbringungs- und Zwangsbehandlungsverfahren regelmäßig besonders schutzbedürftig sind. Häufig seien sie nicht in der Lage, ihre Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen oder im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Deshalb komme dem Verfahrenspfleger eine zentrale Bedeutung zu.

Die geplanten Änderungen stehen dabei in engem Zusammenhang mit dem „ultima-ratio“-Gedanken: Ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen weiterhin ausschließlich letztes Mittel bleiben. Eine stärkere Verfahrenspflegschaft soll dazu beitragen, dass Wünsche, Wille und Alternativen sorgfältiger geprüft werden.


Verfahrenspfleger künftig grundsätzlich verpflichtend


Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Bestellung des Verfahrenspflegers selbst.

Nach dem neuen § 317 Abs. 1 FamFG-E soll gelten:

„Das Gericht hat dem Betroffenen in Unterbringungssachen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen.“

Bislang musste das Gericht prüfen, ob die Bestellung erforderlich ist. Künftig wird die Verfahrenspflegschaft damit grundsätzlich verpflichtender Bestandteil des Verfahrens.

Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn die Interessen des Betroffenen bereits durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

Wichtig ist dabei: Die Neuregelung betrifft ausdrücklich Unterbringungssachen. Eine generelle Ausweitung auf sämtliche betreuungsgerichtlichen Verfahren ist nicht vorgesehen.


Gesetzliche Anforderungen an die Eignung


Besonders bemerkenswert ist die neue gesetzliche Definition der Eignung eines Verfahrenspflegers.

Mit § 317a FamFG-E werden erstmals konkrete Anforderungen formuliert. Verfahrenspfleger sollen künftig insbesondere Kenntnisse besitzen in den Bereichen:

  • Betreuungsrecht,

  • Unterbringungsrecht,

  • Verfahrensrecht,

  • Vermeidung von Freiheitsentziehungen,

  • ärztliche Zwangsmaßnahmen,

  • Kommunikation mit Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen.

Außerdem kann das Gericht künftig Nachweise über diese Kenntnisse verlangen. Als geeignete Qualifikationen nennt der Entwurf unter anderem:

  • Registrierung als Berufsbetreuer,

  • juristische Qualifikationen,

  • sozialpädagogische oder pflegerische Ausbildungen,

  • psychologische Berufsqualifikationen,

  • oder spezielle Zusatzqualifikationen für Verfahrenspfleger.

Damit verfolgt der Gesetzgeber erkennbar das Ziel einer stärkeren Professionalisierung.


Die Aufgaben werden deutlich konkreter beschrieben


Auch die Aufgaben des Verfahrenspflegers werden im Entwurf wesentlich genauer geregelt als bisher.

Nach § 317b FamFG-E soll der Verfahrenspfleger insbesondere:

  • die Wünsche des Betroffenen feststellen,

  • hilfsweise dessen mutmaßlichen Willen ermitteln,

  • und diese im gerichtlichen Verfahren zur Geltung bringen.

Darüber hinaus soll er:

  • den Betroffenen über Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens informieren,

  • ihn bei der Wahrnehmung seiner Rechte unterstützen,

  • sowie – soweit erforderlich und vom Betroffenen gewünscht – Gespräche mit Angehörigen und Vertrauenspersonen führen.

Der Entwurf stellt zugleich klar:

„Der Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.“

Seine Aufgabe bleibt also die Interessenvertretung im Verfahren – nicht die allgemeine rechtliche Vertretung.


Schriftliche Stellungnahme an das Gericht


Neu ist außerdem die Pflicht des Verfahrenspflegers, dem Gericht eine Stellungnahme vorzulegen. Diese soll insbesondere Angaben zu den Wünschen oder hilfsweise zum mutmaßlichen Willen des Betroffenen enthalten.

Dadurch soll die Sichtweise der betroffenen Person stärker in die gerichtliche Entscheidung einfließen.

Allerdings sieht der Entwurf hier eine wichtige Ausnahme vor: In Verfahren über einstweilige Anordnungen (§§ 331, 332 FamFG) soll eine solche Stellungnahme nicht erforderlich sein.


Bedeutung für die Praxis


Die geplanten Änderungen dürften die praktische Bedeutung der Verfahrenspflegschaft erheblich erhöhen.

Künftig wird stärker dokumentiert werden müssen,

  • welche Wünsche der betroffenen Person bestehen,

  • welche Gespräche geführt wurden,

  • welche Alternativen geprüft wurden,

  • und wie der mutmaßliche Wille festgestellt wurde.

Damit wächst zugleich die Verantwortung der Verfahrenspfleger. Ihre Tätigkeit wird stärker formalisiert, fachlich anspruchsvoller und voraussichtlich auch zeitintensiver.

Für Betreuungsgerichte bedeutet dies zugleich, dass die Verfahrenspflegschaft künftig noch stärker als eigenständiger Verfahrensbestandteil wahrgenommen werden muss.


Fazit



Der Gesetzentwurf bedeutet eine deutliche Aufwertung der Verfahrenspflegschaft in Unterbringungssachen. Die Bundesregierung verfolgt dabei erkennbar zwei Ziele:

Einerseits soll der Schutz der Selbstbestimmung gestärkt werden. Andererseits soll sichergestellt werden, dass freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen tatsächlich nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

Die geplanten Änderungen zeigen zugleich einen allgemeinen Trend im Betreuungsrecht: Weg von rein formalen Verfahren – hin zu einer stärkeren tatsächlichen Beteiligung der betroffenen Person und einer intensiveren Auseinandersetzung mit ihrem individuellen Willen.

 
 
 

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