top of page

Mehr Sicherheit für den Ernstfall: Elektronische Hinterlegung von Vorsorgeverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister

  • Autorenbild: LiteraTüren Blog
    LiteraTüren Blog
  • 28. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Zum 1. Oktober 2026 tritt eine bedeutsame Änderung der Bundesnotarordnung in Kraft. Sie stärkt das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer und verbessert die praktische Nutzung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen erheblich.

Die wohl wichtigste Neuerung: Künftig können nicht mehr nur Registerdaten, sondern auch elektronische Abschriften der Vorsorgeverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden. Damit wird ein seit vielen Jahren bestehendes praktisches Problem gelöst.

Bisher: Registriert war nur, dass es eine Verfügung gibt

Das Zentrale Vorsorgeregister hat sich in den vergangenen Jahren als unverzichtbares Instrument etabliert. Betreuungsgerichte können dort schnell feststellen, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung existiert und wer als Bevollmächtigter oder gewünschter Betreuer benannt wurde.

Bislang wurde jedoch grundsätzlich nicht das Dokument selbst, sondern lediglich dessen Existenz mit den wesentlichen Registrierungsdaten gespeichert.

Das führte in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten. War die Vorsorgevollmacht im Ernstfall nicht auffindbar oder lag sie beispielsweise in der Wohnung des Betroffenen, konnte sie häufig nicht sofort genutzt werden. Angehörige mussten zunächst nach dem Original suchen oder den Aufbewahrungsort klären. Gerade in medizinischen Notfällen oder bei eilbedürftigen Entscheidungen konnte dies wertvolle Zeit kosten.

Die neue Regelung: Elektronische Abschriften können hinterlegt werden

Mit der Neufassung des § 78a Bundesnotarordnung wird das Register deutlich erweitert.

Neben der bisherigen Registrierung der Vorsorgeverfügungen darf künftig zusätzlich eine elektronische Abschrift folgender Dokumente aufgenommen werden:

  • Vorsorgevollmachten,

  • Betreuungsverfügungen und

  • Patientenverfügungen.

Damit entwickelt sich das Zentrale Vorsorgeregister von einem reinen Nachweisregister zunehmend zu einem Instrument, das auch den schnellen Zugriff auf den Inhalt einer Vorsorgeverfügung ermöglicht.

Warum diese Änderung so wichtig ist

Die neue Möglichkeit bietet zahlreiche praktische Vorteile.

Ist die Vorsorgevollmacht im Original nicht sofort verfügbar, kann dennoch eine elektronische Abschrift vorhanden sein. Das erleichtert die schnelle Klärung wichtiger Fragen und reduziert das Risiko, dass zunächst ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss, obwohl bereits eine wirksame Vorsorgevollmacht existiert.

Auch Krankenhäuser, Gerichte und Betreuungsbehörden profitieren mittelbar von der Neuregelung. Die notwendigen Informationen können schneller festgestellt werden, Missverständnisse werden vermieden und Entscheidungen lassen sich zügiger treffen.

Gerade Berufsbetreuer kennen Situationen, in denen zunächst unklar ist, ob überhaupt eine Vorsorgevollmacht besteht oder welchen genauen Inhalt sie hat. Künftig dürfte sich die Zahl solcher Fälle deutlich verringern.

Was bedeutet das für rechtliche Betreuer?

Für Berufsbetreuer gewinnt das Zentrale Vorsorgeregister weiter an Bedeutung.

Bei Eingang eines neuen Betreuungsverfahrens gehört die Registerabfrage bereits heute zum Standard. Durch die elektronische Hinterlegung von Abschriften wird künftig nicht nur festgestellt werden können, dass eine Vorsorgeverfügung existiert, sondern unter Umständen auch welchen konkreten Inhalt sie besitzt.

Dadurch lassen sich insbesondere folgende Fragen schneller beantworten:

  • Welche Aufgabenkreise umfasst die Vorsorgevollmacht?

  • Gibt es Einschränkungen oder Bedingungen?

  • Welche Wünsche enthält die Betreuungsverfügung?

  • Welche medizinischen Entscheidungen regelt die Patientenverfügung?

Dies kann die Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung erheblich erleichtern und die Selbstbestimmung der betroffenen Person stärken.

Weitere Änderungen im Überblick

Die Gesetzesänderung bringt außerdem einige systematische Anpassungen mit sich.

Das Zentrale Vorsorgeregister erfasst künftig ausdrücklich vier Arten von Vorsorgeverfügungen:

  • Vorsorgevollmachten,

  • Betreuungsverfügungen,

  • Patientenverfügungen sowie

  • Widersprüche gegen die gesetzliche Ehegattenvertretung nach § 1358 BGB.

Außerdem werden die Regelungen zur Anmeldung, Änderung und Löschung der Registerinhalte sprachlich angepasst und eine Übergangsvorschrift für bereits vor dem 1. Oktober 2026 gespeicherte Registerdaten eingeführt.

 
 
 

Kommentare


bottom of page