Wenn Schuldnerberatung Geld kostet – was bedeutet das für die rechtliche Betreuung?
Schuldnerberatung zwischen Existenzsicherung und rechtlicher Betreuung
Überschuldung ist längst kein Randproblem.
Nach dem SchuldnerAtlas Deutschland 2025 gelten rund 5,67 Millionen volljährige Menschen in Deutschland als überschuldet. Das waren 111.000 Menschen mehr als ein Jahr zuvor. Die Überschuldungsquote lag bei 8,16 Prozent.
Für viele Betroffene ist eine Schuldnerberatungsstelle der entscheidende erste Schritt, um wieder Ordnung in eine kaum noch überschaubare finanzielle Situation zu bringen.
· Gläubiger schreiben.
· Konten werden gepfändet.
· Mieten oder Energiekosten bleiben offen.
· Raten können nicht mehr bedient werden.
Dazu kommen Mahnverfahren, Vollstreckungsmaßnahmen und nicht selten die Frage, ob eine Verbraucherinsolvenz der richtige Weg sein könnte.
Gerade in solchen Situationen überschneiden sich Schuldnerberatung und rechtliche Betreuung besonders häufig.
Deshalb ist die aktuelle Neuregelung der Schuldnerberatung auch für Berufsbetreuer und Betreuungsbehörden von erheblicher Bedeutung.
Was hat sich politisch und gesetzgeberisch verändert?
Ausgangspunkt ist die europäische Verbraucherkreditrichtlinie EU 2023/2225.
Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, sicherzustellen, dass Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder bekommen könnten, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten. Für diese dürfen nach der europäischen Vorgabe lediglich begrenzte Entgelte verlangt werden.
Deutschland wollte dies mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG umsetzen.
Der ursprüngliche Gesetzesbeschluss ging dabei weiter: Schuldnerberatung sollte grundsätzlich kostenlos angeboten werden. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen sollte ein begrenztes Entgelt möglich sein.
Genau diese Regelung wurde zum Streitpunkt zwischen Bund und Ländern.
Der Bundesrat verweigerte dem zustimmungsbedürftigen Gesetz am 8. Mai 2026 seine Zustimmung. Daraufhin wurde der Vermittlungsausschuss angerufen.
Am 23. September 2026 erzielte der Vermittlungsausschuss schließlich einen Kompromiss.
Dieser verzichtet auf den bisherigen Grundsatz, dass Schuldnerberatung grundsätzlich kostenlos sein soll.
Stattdessen dürfen Schuldnerberatungsstellen künftig ein Entgelt verlangen.
Allerdings gibt es Grenzen:
Das Entgelt darf für Verbraucher keine unangemessene Belastung darstellen und die Beratungsstelle darf damit keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Außerdem müssen Ratsuchende vorher über die zu erwartenden Kosten informiert werden.
Bundestag und Bundesrat haben diesem Vermittlungsergebnis am 25. September 2026 zugestimmt.
Damit ist die Diskussion um die Finanzierung der Schuldnerberatung keineswegs beendet.
Denn eine ganz praktische Frage bleibt:
Was passiert mit Menschen, die Schuldnerberatung gerade deshalb brauchen, weil sie kein Geld haben?
Und für das Betreuungsrecht kommt eine zweite hinzu:
Muss dann der rechtliche Betreuer die Schuldnerberatung ersetzen?
Die kurze Antwort lautet:
Nein.
Aber ganz so einfach ist es dann doch nicht.
Schuldnerberatung und rechtliche Betreuung sind zwei unterschiedliche Hilfesysteme
Rechtliche Betreuung ist keine allgemeine soziale Dienstleistung.
Der Betreuer hat nach § 1821 BGB die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen, soweit dies innerhalb seines gerichtlich bestimmten Aufgabenbereichs erforderlich ist.
Dabei soll er den Betreuten zunächst dabei unterstützen, seine Angelegenheiten möglichst selbst wahrzunehmen. Von seiner Vertretungsmacht soll er nur Gebrauch machen, soweit dies tatsächlich erforderlich ist.
Genau diese Trennung ist wichtig.
Ein Betreuer hat dafür zu sorgen, dass die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten geregelt werden und erforderliche Hilfen erschlossen werden.
Das Bundesministerium der Justiz weist selbst darauf hin, dass Schuldnerberatungsstellen Vermögensfragen klären können und sozialrechtliche Beratungs- und Unterstützungsangebote grundsätzlich Vorrang vor der Einrichtung einer Betreuung haben können. Eine bestehende Betreuung darf umgekehrt nicht dazu führen, dass Sozialleistungen oder Beratungsangebote mit dem Hinweis verweigert werden: „Dafür gibt es doch einen Betreuer.“
Diese Grenze bleibt auch dann bestehen, wenn Schuldnerberatung künftig etwas kostet.
Was gehört bei Schulden tatsächlich zu den Aufgaben eines Betreuers?
Entscheidend ist zunächst der gerichtlich angeordnete Aufgabenbereich.
Nach § 1815 BGB darf ein Betreuer nur innerhalb derjenigen Aufgabenbereiche tätig werden, die ihm das Betreuungsgericht übertragen hat.
Bei Überschuldung wird insbesondere die Vermögenssorge relevant sein.
Dazu können beispielsweise gehören:
Überblick über die finanzielle Situation herstellen
· Welche Einnahmen bestehen?
· Welche laufenden Ausgaben müssen bedient werden?
· Welche Forderungen bestehen?
· Welche Gläubiger gibt es?
· Sind Forderungen tituliert?
· Bestehen Pfändungen?
· Sind Miet-, Energie- oder Beitragsschulden vorhanden?
Existenzielle Zahlungen sichern
Miete, Energieversorgung, Krankenversicherung und Lebensunterhalt haben praktisch eine andere Dringlichkeit als beispielsweise eine alte Konsumkreditforderung.
Der Betreuer muss deshalb dafür sorgen, dass die verfügbaren finanziellen Mittel sinnvoll verwaltet werden.
Forderungen und Schreiben bearbeiten
Hierzu können die Prüfung eingehender Forderungen, die Kommunikation mit Gläubigern und die Organisation der Unterlagen gehören.
Leistungsansprüche geltend machen
Manchmal liegt die Ursache einer finanziellen Krise nicht nur auf der Ausgabenseite.
Nicht beantragte Sozialleistungen, Wohngeld, Rentenansprüche oder andere Ansprüche können entscheidend dafür sein, ob eine Verschuldung weiter zunimmt.
Eine Schuldnerberatung einschalten
Gerade bei komplexen Schuldenlagen gehört es zu einer sachgerechten Betreuung, spezialisierte Beratungsangebote einzubeziehen.
Das Gläubigerverzeichnis ist nicht automatisch Aufgabe der Schuldnerberatung
Interessant ist hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der BGH hat mit Beschluss vom 30. November 2022 – XII ZB 311/22 deutlich gemacht, dass das Erstellen eines Gläubigerverzeichnisses grundsätzlich zur Tätigkeit eines Betreuers mit Vermögenssorge gehören kann.
Der Betreuer kann also nicht jede Tätigkeit, die irgendwie mit Schulden zusammenhängt, schlicht an eine externe Fachstelle weiterreichen.
Gleichzeitig hat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen bei der Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags wertvolle Beratungs- und Unterstützungsleistungen erbringen können.
Damit ergibt sich eine sinnvolle Arbeitsteilung.
Der Betreuer organisiert und besorgt die rechtlichen Vermögensangelegenheiten.
Die Schuldnerberatung bringt ihre besondere Fachkompetenz bei Schuldenregulierung, außergerichtlichen Einigungsversuchen und Verbraucherinsolvenz ein.
Muss ein Betreuer selbst eine vollständige Schuldnerberatung durchführen?
Nein.
Eine rechtliche Betreuung ersetzt keine spezialisierte Schuldnerberatung.
Ein Betreuer mit Vermögenssorge muss zwar die finanzielle Situation kennen und die notwendigen rechtlichen Schritte organisieren.
Daraus folgt aber nicht, dass er selbst ein vollständiges Schuldensanierungskonzept erstellen oder jede insolvenzrechtliche Spezialfrage bearbeiten muss.
Die Aufgabe lautet vielmehr:
Bedarf erkennen – geeignete Hilfe erschließen – rechtlich notwendige Entscheidungen begleiten – Umsetzung sicherstellen.
Das entspricht auch dem Grundgedanken des § 1821 BGB.
Rechtliche Betreuung soll Unterstützung organisieren und Selbstbestimmung ermöglichen. Sie soll nicht vorhandene Fachsysteme ersetzen.
Und jetzt die entscheidende Frage: Was passiert, wenn die Schuldnerberatung Geld kostet?
Genau hier wird die Neuregelung für die Betreuungspraxis interessant.
Zunächst gilt:
Der Betreuer muss die Schuldnerberatung nicht aus eigener Tasche bezahlen.
Die Kosten einer erforderlichen Beratung sind nicht persönliche Kosten des Betreuers.
Es geht um eine Dienstleistung für den Betreuten.
Wenn für eine Schuldnerberatung ein Entgelt verlangt wird, muss deshalb zunächst geklärt werden:
Ist die Beratung erforderlich?
Wie hoch sind die Kosten?
Gibt es ein gleich geeignetes kostenloses Angebot?
Kann der Betroffene die Kosten tragen?
Besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme durch einen Sozialleistungsträger?
Entspricht die Inanspruchnahme dem Wunsch des Betreuten?
Genau diese Prüfung kann innerhalb der Vermögenssorge Aufgabe des Betreuers sein.
Kann die Beratung aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt werden?
Grundsätzlich können notwendige Dienstleistungen, die im Interesse des Betreuten in Anspruch genommen werden, aus dessen Vermögen bezahlt werden.
Dabei darf der Betreuer jedoch nicht vergessen:
Es handelt sich um das Geld des Betreuten.
§ 1838 BGB bindet die Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten ausdrücklich an die Grundsätze des § 1821 BGB und damit insbesondere an die Wünsche des Betreuten.
Deshalb wäre es problematisch, ohne Weiteres eine kostenpflichtige Schuldnerberatung zu beauftragen, wenn beispielsweise wenige Kilometer weiter eine gleich geeignete kostenlose Beratungsstelle zur Verfügung steht.
Umgekehrt kann eine kostenpflichtige Beratung durchaus sinnvoll sein, wenn anderenfalls ein erheblicher Schaden droht oder eine kostenlose Beratungsstelle erst Monate später einen Termin anbieten kann.
Entscheidend ist also nicht:
„Kostenpflichtig oder kostenlos?“
Sondern:
„Welche Hilfe ist in der konkreten Situation erforderlich, geeignet und wirtschaftlich vertretbar?“
Gerade bei mittellosen Betreuten muss zunächst nach anderen Kostenträgern gesucht werden
Besondere Bedeutung hat hier das Sozialrecht.
Nach § 16a SGB II kann Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung erbracht werden, wenn sie für die Eingliederung eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich ist.
Noch deutlicher ist § 11 SGB XII.
Ist für einen Sozialhilfeberechtigten eine Schuldnerberatung erforderlich, soll auf ihre Inanspruchnahme hingewirkt werden.
Und besonders wichtig:
Angemessene Beratungskosten sollen übernommen werden, wenn ohne diese Beratung eine Lebenslage, die Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, nicht überwunden werden kann.
In anderen Fällen können die Kosten übernommen werden.
Das kann in der Betreuungspraxis künftig erheblich wichtiger werden.
Denn sobald Schuldnerberatungsstellen tatsächlich Entgelte verlangen, darf die erste Reaktion eines Betreuers nicht lauten:
„Dann bezahlen wir das eben vom Konto des Betreuten.“
Vielmehr ist zu prüfen, ob ein Sozialleistungsträger die Kosten übernehmen muss oder kann.
Was ist bei langen Wartezeiten?
Hier zeigt sich ein weiteres Problem.
Die Bundesregierung geht von etwa 1.400 Schuldnerberatungsstellen in Deutschland aus. Zugleich fehlen nach ihren eigenen Angaben belastbare Daten über die geografische Verteilung, Ausstattung und tatsächlichen Kapazitäten. Es wird davon ausgegangen, dass noch nicht allen Betroffenen ein ausreichendes Angebot zur Verfügung steht.
Für die Betreuungspraxis kann eine lange Wartezeit problematisch sein.
Denn Gläubiger warten nicht unbedingt mit.
Eine angekündigte Stromsperre, Wohnungskündigung, Kontopfändung oder Vollstreckungsmaßnahme lässt sich nicht für mehrere Monate auf Wiedervorlage legen, nur weil der Schuldnerberatungstermin erst später stattfindet.
Der Betreuer muss deshalb zwischen zwei Ebenen unterscheiden:
Akute Gefahrenabwehr
Diese darf nicht bis zum Termin bei der Schuldnerberatung warten.
Dazu können etwa gehören:
· Sicherung der Unterkunft,
· Sicherung der Energieversorgung,
· Einrichtung oder Schutz eines P-Kontos,
· Reaktion auf gerichtliche Schreiben,
· Prüfung existenzsichernder Leistungen
· oder notwendige Kommunikation mit Gläubigern.
Langfristige Entschuldungsstrategie
Hier kann anschließend die spezialisierte Schuldnerberatung übernehmen.
Beides gehört zusammen – ist aber nicht dasselbe.
Darf ein Betreuer einfach sagen: „Dafür ist die Schuldnerberatung zuständig“?
Auch das wäre zu kurz gegriffen.
Wer die Vermögenssorge übernommen hat, kann sich nicht vollständig aus einer finanziellen Krise des Betreuten zurückziehen.
Der Bundesgerichtshof hat gerade mit Blick auf Insolvenzverfahren deutlich gemacht, dass bestimmte vorbereitende Tätigkeiten zur normalen Betreuungsarbeit gehören können.
Andererseits wäre genauso falsch:
„Der Betreuer hat Vermögenssorge – deshalb brauchen wir keine Schuldnerberatung mehr.“
Die richtige Antwort liegt dazwischen.
Der Betreuer bleibt für die rechtliche Besorgung innerhalb seines Aufgabenbereichs verantwortlich.
Er darf und soll aber spezialisierte Hilfesysteme nutzen.
Schuldnerberatung kann sogar Betreuung vermeiden
Der Zusammenhang reicht noch weiter.
Eine funktionierende Schuldnerberatung ist nicht nur während einer bestehenden Betreuung bedeutsam.
Sie kann auch dazu beitragen, dass eine rechtliche Betreuung gar nicht erst erforderlich wird.
Denn rechtliche Betreuung darf nur eingerichtet werden, soweit sie erforderlich ist.
Kann ein Mensch seine finanziellen Angelegenheiten mithilfe einer Schuldnerberatung, Sozialberatung oder anderer geeigneter Hilfen ausreichend bewältigen, spricht dies gegen die Notwendigkeit einer Betreuung für genau diesen Bereich.
Das BMJ weist ausdrücklich darauf hin, dass vorhandene soziale Hilfen und Beratungsangebote vor der Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu berücksichtigen sind. Schuldnerberatungsstellen werden dabei ausdrücklich als Beispiel genannt.
Deshalb besitzt die Frage nach einem niedrigschwelligen Zugang zur Schuldnerberatung auch eine betreuungsrechtliche Dimension.
Je höher die Zugangshürden zu vorgelagerten Hilfen werden, desto häufiger können Probleme ungelöst bleiben, bis sie einen Umfang erreichen, bei dem rechtliche Vertretung erforderlich wird.
Kostenpflichtige Schuldnerberatung verändert deshalb auch die Arbeit der Betreuungsbehörden
Für Betreuungsbehörden ist die Entwicklung gleich aus mehreren Gründen relevant.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung muss geprüft werden, ob andere Hilfen eine Betreuung vermeiden können.
Dazu gehört auch die Frage, ob tatsächlich erreichbare Schuldnerberatung vorhanden ist.
Ein Angebot ist praktisch nur dann eine tragfähige „andere Hilfe“, wenn der Betroffene es auch nutzen kann.
Besteht eine monatelange Wartezeit oder kann ein mittelloser Betroffener ein verlangtes Entgelt nicht finanzieren, kann das bei der Beurteilung der konkreten Hilfesituation nicht einfach ausgeblendet werden.
Gleichzeitig darf die Existenz einer Betreuung niemals zur Begründung dafür werden, notwendige Sozial- oder Beratungsleistungen nicht mehr zu gewähren.
Rechtliche Betreuung ist kein Ersatzfinanzierungsmodell für ein nicht ausreichend ausgestattetes Hilfesystem.
Die eigentliche Gefahr: Aus einer Schnittstelle wird eine Lücke
Schuldnerberatung und rechtliche Betreuung ergänzen sich.
Problematisch wird es, wenn zwischen beiden Systemen eine Lücke entsteht.
Die Schuldnerberatung sagt:
„Die Beratung kostet.“
Der Leistungsträger sagt:
„Dafür ist der Betreuer zuständig.“
Und der Betreuer sagt:
„Dafür gibt es doch die Schuldnerberatung.“
Am Ende bleibt der Betroffene mit seinen Gläubigern allein.
Genau das darf nicht passieren.
Die entscheidende Frage muss deshalb immer lauten:
Wer muss was tun, damit die konkrete Angelegenheit tatsächlich geregelt wird?
Für den rechtlichen Betreuer bedeutet dies insbesondere:
Er muss innerhalb seines Aufgabenbereichs handeln.
Er muss bestehende Ansprüche auf Beratung und Kostenübernahme prüfen.
Er muss geeignete Fachhilfen erschließen.
Und er muss dort selbst rechtlich tätig werden, wo dies seine Betreuungsaufgabe erfordert.
Er muss aber nicht aus einer rechtlichen Betreuung heraus eine vollständige spezialisierte Schuldnerberatungsstelle ersetzen.
Fazit: Wenn Schuldnerberatung kostet, wird Schnittstellenkompetenz noch wichtiger
Die Neuregelung bedeutet nicht automatisch, dass jede Schuldnerberatung künftig kostenpflichtig wird.
Sie schafft aber die rechtliche Möglichkeit, Entgelte zu verlangen.
Für Berufsbetreuer verändert dies einen wichtigen Teil der bisherigen Praxis.
Bisher konnte häufig auf ein kostenloses Beratungsangebot verwiesen werden. Künftig kann zusätzlich die Frage hinzukommen:
Wer bezahlt die notwendige Beratung?
Die Antwort lautet nicht automatisch: der Betreute.
Und erst recht nicht: der Betreuer.
Zunächst müssen kostenlose Alternativen und sozialrechtliche Ansprüche geprüft werden. Bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII sieht das Gesetz ausdrücklich Möglichkeiten bis hin zur Übernahme angemessener Kosten einer notwendigen Schuldnerberatung vor. Auch im SGB II ist Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung vorgesehen.
Vor allem aber sollte die Grundlinie nicht aus dem Blick geraten:
Der rechtliche Betreuer organisiert, unterstützt und besorgt die erforderlichen rechtlichen Angelegenheiten. Die Schuldnerberatung bringt die spezialisierte Fachberatung zur Entschuldung ein.
Gute Betreuung bedeutet deshalb nicht, alles selbst zu machen.
Gute Betreuung bedeutet auch zu wissen, wer etwas besser kann – und dafür zu sorgen, dass der Betroffene diese Hilfe tatsächlich bekommt.





Kommentare