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Betreuungsrecht im Wandel – Mehr Spielraum bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

  • Autorenbild: LiteraTüren Blog
    LiteraTüren Blog
  • 1. März
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 3. März

Am 26. Februar 2026 wurde der Entwurf eines Gesetzes veröffentlicht, das die Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht anpasst. Anlass ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24).



Nach bisherigem Recht (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB) durfte eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts erfolgen. Die Idee dahinter war klar: maximale medizinische Sicherheit und Schutz der betroffenen Person.

Doch die strikte Bindung an den Krankenhausaufenthalt kann – so das Bundesverfassungsgericht – in bestimmten Einzelfällen selbst zu unverhältnismäßigen Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) führen. Insbesondere dann, wenn bereits die Verbringung ins Krankenhaus oder die Behandlung dort mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden ist.


Die verfassungsgerichtliche Leitlinie


Das Gericht verlangt eine Ausnahmemöglichkeit für besondere Konstellationen:

Eine Zwangsmaßnahme soll künftig auch außerhalb eines Krankenhauses zulässig sein, wenn

  • der betroffenen Person durch die Durchführung im Krankenhaus mit einiger Wahrscheinlichkeit erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen,

  • diese Beeinträchtigungen in der bestehenden Einrichtung vermieden oder deutlich reduziert werden können,

  • dort ein nahezu krankenhausgleicher medizinischer Standard gewährleistet ist,

  • und keine anderen gleich gewichtigen Grundrechtsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.

Mit anderen Worten: Der Schutzgedanke darf nicht selbst zum Risiko werden.


Ziel des Gesetzentwurfs


Der Gesetzgeber soll bis spätestens 31. Dezember 2026 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen. Der nun vorliegende Entwurf verfolgt zwei zentrale Ziele:

  1. Schaffung einer eng begrenzten Ausnahmeregelung vom Krankenhausgebot

  2. Stärkung des Ultima-Ratio-Prinzips – Zwangsmaßnahmen bleiben das letzte Mittel

  3. Wahrung der Selbstbestimmung der Betroffenen, soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich ist

Die Krankenhausdurchführung bleibt der Regelfall. Künftig soll jedoch eine verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfung Raum für Ausnahmen eröffnen.

 
 
 

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