Kontrollbetreuer nach § 1820 BGB
- LiteraTüren Blog
- 14. Mai
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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfahren
Wer von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens für einen Volljährigen erfährt und weiß, dass eine Vorsorgevollmacht existiert, muss das Betreuungsgericht unverzüglich informieren; das Gericht kann zudem die Vorlage einer Abschrift der Vollmacht verlangen.
Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers
Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer nur, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen:
Unfähigkeit zur Selbstkontrolle: Der Vollmachtgeber ist wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten selbst auszuüben.
Konkreter Missbrauchsverdacht: Aufgrund konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
Die Kontrollbetreuung ist damit als gezielte Kontrolle eines bestehenden Bevollmächtigten konzipiert, nicht als generelle Ersatzbetreuung. 1.1
Eingriffsbefugnisse gegenüber dem Bevollmächtigten
Das Betreuungsgericht kann gegenüber dem Bevollmächtigten weitreichende Anordnungen treffen:
Es kann untersagen, die Vollmacht auszuüben, wenn eine dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht nach den Wünschen des Vollmachtgebers handelt und dadurch dessen Person oder Vermögen erheblich gefährdet wird.
Es kann dieselbe Anordnung treffen, wenn der Bevollmächtigte den Kontrollbetreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert.
In diesen Fällen kann das Gericht anordnen, dass die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben ist.
Fallen diese Voraussetzungen weg, muss das Gericht die Anordnung aufheben und den Betreuer verpflichten, die Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten zurückzugeben, sofern die Vollmacht noch besteht.
Widerruf der Vollmacht durch den Kontrollbetreuer
Ein Kontrollbetreuer darf eine Vollmacht, die Maßnahmen der Personensorge oder wesentliche Vermögensangelegenheiten umfasst, nur unter engen Voraussetzungen widerrufen:
Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und erheblicher Schwere zu befürchten sein, dass die Beibehaltung der Vollmacht zu künftigen Verletzungen der Person oder des Vermögens des Betreuten führt.
Mildere Maßnahmen dürfen nicht geeignet sein, einen Schaden vom Betreuten abzuwenden.
Der Widerruf der Vollmacht bedarf stets der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Mit der Genehmigung des Widerrufs kann das Gericht außerdem die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen. 1.2
Verhältnis zu besonders eingriffsintensiven Maßnahmen
Bestimmte besonders eingriffsintensive Maßnahmen setzen eine schriftlich erteilte und ausdrücklich hierauf gerichtete Vollmacht voraus, etwa die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, Unterbringung oder ärztliche Zwangsmaßnahmen.
Gerade in diesen Bereichen kann die Kontrollbetreuung praktische Bedeutung erlangen, um zu überwachen, ob der Bevollmächtigte die weitreichenden Befugnisse im Einklang mit dem (mutmaßlichen) Willen und dem Wohl des Vollmachtgebers nutzt.
Fortbildungsmöglichkeiten
Auf Recht&Wort Kolleg wird das Thema "Kontrollbetreuung" als eines der zukünftigen Schwerpunkte im Betreuungsrecht betrachtet. Die Zunahme der Kontrollbetreuungen in den letzten Jahren bezeugt die Wichtigkeit des Thema. In unserer Fortbildung "Kontrollbetreuer - Aufgaben und Rechte" informieren wir Interessierte umfassend.




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