Sicherheitsleistungen im Wohn- und Betreuungsvertrag (WBVG)
- LiteraTüren Blog
- 19. Juli
- 3 Min. Lesezeit
Wann Kautionen zulässig sind – und warum rechtliche Betreuer besonders aufpassen müssen
Wer einen Menschen beim Einzug in eine Pflegeeinrichtung begleitet, kennt die Situation: Neben dem Wohn- und Betreuungsvertrag werden weitere Formulare vorgelegt – häufig geht es um Kautionen, Sicherheitsleistungen oder sogar um eine sogenannte Beitrittserklärung eines Angehörigen oder rechtlichen Betreuers.
Doch was ist überhaupt zulässig? Und wann droht dem Betreuer eine persönliche Haftung?
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) enthält hierzu klare Regelungen. Trotzdem kommt es in der Praxis immer wieder zu unzulässigen Vertragsklauseln.
Der Grundsatz: Sicherheitsleistungen sind nicht grundsätzlich verboten
§ 14 WBVG erlaubt es Einrichtungen grundsätzlich, zur Absicherung ihrer Zahlungsansprüche eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
Dabei setzt das Gesetz enge Grenzen:
die Sicherheit darf höchstens das Doppelte eines Monatsentgelts betragen,
statt einer Barkaution können auch Bankbürgschaften oder vergleichbare Garantien vereinbart werden,
der Bewohner darf nicht auf eine bestimmte Form der Sicherheitsleistung festgelegt werden.
Der Gesetzgeber verfolgt damit einen ausgewogenen Ansatz: Einerseits soll sich die Einrichtung gegen Zahlungsausfälle absichern können. Andererseits soll verhindert werden, dass pflegebedürftige Menschen beim Einzug finanziell überfordert werden.
Wann eine Kaution zulässig ist
Eine Sicherheitsleistung kommt insbesondere bei Selbstzahlern in Betracht.
Das bedeutet:
Der Heimträger erhält sein Geld unmittelbar vom Bewohner und hat keinen direkten Zahlungsanspruch gegenüber Pflegekasse oder Sozialhilfeträger.
In diesen Fällen kann eine vertraglich vereinbarte Kaution grundsätzlich wirksam sein.
Mehrere Gerichte – unter anderem der Bundesgerichtshof – haben bestätigt, dass dies auch dann gilt, wenn Pflegeleistungen später im Kostenerstattungsverfahren mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Entscheidend ist nicht, ob der Bewohner Leistungen erhält, sondern wer Vertragspartner des Zahlungsanspruchs ist.
Wann Kautionen verboten sind
Ganz anders sieht es aus, wenn der Einrichtung ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen einen öffentlichen Leistungsträger zusteht.
Dies betrifft insbesondere Bewohner,
deren vollstationäre Pflege unmittelbar über die Pflegeversicherung abgerechnet wird oder
die Leistungen der Sozialhilfe für den Heimaufenthalt erhalten.
In diesen Fällen untersagt § 14 Abs. 4 WBVG ausdrücklich jede Sicherheitsleistung.
Der Grund ist einfach:
Der Einrichtung steht bereits ein solventer öffentlicher Kostenträger gegenüber. Ein zusätzliches Sicherungsbedürfnis gegenüber dem Bewohner besteht daher nicht.
Gerichte haben deshalb Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die trotzdem eine Kaution verlangen.
Vorsicht bei Formulierungen im Heimvertrag
Nicht jede Vertragsklausel ist zulässig.
Unwirksam sind beispielsweise Regelungen,
die ausschließlich eine Barzahlung verlangen,
keine alternativen Sicherheiten zulassen,
oder das gesetzliche Verbot umgehen sollen.
Rechtliche Betreuer sollten deshalb jeden Heimvertrag sorgfältig prüfen und sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen.
Besonders problematisch: Die Beitrittserklärung
In vielen Einrichtungen findet sich neben dem Heimvertrag noch ein weiteres Formular.
Darin erklärt sich häufig
ein Angehöriger,
ein Ehepartner
oder sogar der rechtliche Betreuer
bereit, "selbstständig und neben dem Bewohner" sämtliche Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen.
Auf den ersten Blick wirkt dies harmlos.
Juristisch handelt es sich jedoch häufig um einen Schuldbeitritt.
Und genau hierin liegt das Problem.
Warum Gerichte solche Erklärungen kritisch sehen
Der Bundesgerichtshof und mehrere Oberlandesgerichte haben entschieden:
Wird eine solche Beitrittserklärung routinemäßig zusammen mit dem Heimvertrag vorgelegt, handelt es sich regelmäßig um eine verdeckte Sicherheitsleistung.
Damit werden die Schutzvorschriften des § 14 WBVG umgangen.
Besonders kritisch ist dabei die psychologische Situation.
Viele Bewohner oder Angehörige glauben, ohne Unterschrift komme kein Heimvertrag zustande.
Obwohl die Erklärung formal freiwillig sein soll, entsteht erheblicher Druck.
Gerichte sehen hierin eine unzulässige Umgehung des Gesetzes.
Schuldbeitritt ist nicht immer verboten
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Schuldbeitritt grundsätzlich ausgeschlossen wäre.
Im Einzelfall kann eine solche Vereinbarung zulässig sein.
Voraussetzung ist jedoch insbesondere,
dass die Grenzen des § 14 WBVG eingehalten werden,
die Vereinbarung transparent erfolgt,
keine gesetzlich verbotene Sicherheitsleistung ersetzt wird
und tatsächlich eine freiwillige Entscheidung vorliegt.
Die Gerichte prüfen solche Fälle stets anhand der konkreten Umstände.
Die größte Gefahr für rechtliche Betreuer
Besonders brisant wird die Situation, wenn der rechtliche Betreuer selbst unterschreibt.
Viele Betreuer gehen irrtümlich davon aus, sie handelten lediglich für die betreute Person.
Das ist jedoch häufig gerade nicht der Fall.
Wer einen Schuldbeitritt unterschreibt,
haftet regelmäßig persönlich.
Nicht der Betreute,
sondern der Betreuer selbst wird zusätzlicher Schuldner.
Die persönliche Haftung kann sich auf erhebliche Heimkosten erstrecken.
Was Betreuer deshalb beachten sollten
Vor jeder Unterschrift sollten rechtliche Betreuer folgende Fragen prüfen:
Wird lediglich der Heimvertrag für den Betreuten unterschrieben oder zusätzlich eine eigene Verpflichtung übernommen?
Enthält das Formular Begriffe wie Schuldbeitritt, Mithaftung, selbstständige Verpflichtung oder gesamtschuldnerische Haftung?
Besteht überhaupt ein Anspruch der Einrichtung auf eine Sicherheitsleistung?
Liegt möglicherweise ein gesetzliches Verbot nach § 14 Abs. 4 WBVG vor?
Im Zweifel sollte eine solche Erklärung nicht vorschnell unterschrieben werden.
Fazit
§ 14 WBVG schützt Bewohner vor unangemessenen finanziellen Belastungen beim Einzug in eine Einrichtung.
Kautionen sind zwar nicht generell ausgeschlossen, ihre Zulässigkeit hängt jedoch entscheidend davon ab, wer letztlich für die Heimkosten aufkommt.
Für rechtliche Betreuer gilt dabei besondere Vorsicht:
Wer neben dem Heimvertrag zusätzliche Erklärungen unterschreibt, übernimmt unter Umständen eine persönliche Haftung, die mit der eigentlichen Betreuung nichts mehr zu tun hat.
Eine sorgfältige Prüfung aller Vertragsunterlagen gehört deshalb zu den wichtigsten Aufgaben eines rechtlichen Betreuers – denn eine einzige Unterschrift kann weitreichende finanzielle Folgen haben.





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